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BGBl. Nr. 172/1950

kundgemacht 31.08.1950 RIS↗
172. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Verwaltungsverfahrens.
Kundmachung der Bundesregierung vom 23. Mai 1950 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Verwaltungsverfahrens.
Kundmachung BGBl. Nr. 172/1950× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Verwaltungsstrafgesetz (VStG 1950) neu § 0↗RIS↗
§ 43neu
in Kraft 01.09.1950 – 31.01.1991 · idF BGBl. Nr. 172/1950 § 43↗RIS↗

Paragraph 43, (1) Wird der Beschuldigte zur Vernehmung vor die erkennende Behörde geladen oder ihr vorgeführt, so ist das Strafverfahren in mündlicher Verhandlung durchzuführen und nach Aufnahme der erforderlichen Beweise womöglich sogleich der Bescheid (Straferkenntnis oder Einstellung) zu verkünden.

  1. Absatz 2,Kann der Bescheid nicht sofort auf Grund der mündlichen Verhandlung gefällt werden, so ist dem Beschuldigten, der an der Verhandlung teilgenommen hat, sofern er nicht darauf verzichtet hat, vor Fällung des Straferkenntnisses Gelegenheit zu geben, sich zum Ergebnis der später vorgenommenen Erhebungen, wenn sie im Straferkenntnis berücksichtigt werden sollen, zu äußern.
  2. Absatz 3,Der Beschuldigte kann zur mündlichen Verhandlung eine an der Sache nicht beteiligte Person seines Vertrauens beiziehen.