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BGBl. Nr. 172/1950

kundgemacht 31.08.1950 RIS↗
172. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Verwaltungsverfahrens.
Kundmachung der Bundesregierung vom 23. Mai 1950 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Verwaltungsverfahrens.
Kundmachung BGBl. Nr. 172/1950× zu ××

Änderungen durch diese Kundmachung

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG 1950) neu § 0↗RIS↗
§ 33neu
in Kraft 01.09.1950 – 31.12.1990 · idF BGBl. Nr. 172/1950 § 33↗RIS↗

Paragraph 33,

  1. Absatz eins,Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.
  2. Absatz 2,Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
  3. Absatz 3,Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
  4. Absatz 4,Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.