Absatz eins,Der Beginn und Lauf einer Frist wird durch Sonn- oder Feiertage nicht behindert.
BGBl. Nr. 172/1950
172. Kundmachung: Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Verwaltungsverfahrens.
Kundmachung der Bundesregierung vom 23. Mai 1950 über die Wiederverlautbarung von Rechtsvorschriften auf dem Gebiete des Verwaltungsverfahrens.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 33neu
Paragraph 33,
- Absatz 2,Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonn- oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
- Absatz 3,Die Tage des Postenlaufes werden in die Frist nicht eingerechnet.
- Absatz 4,Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.