Absatz eins,Das Erkenntnis ist den Parteien in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. In diesem sind die Namen des Vorsitzenden, der stimmführenden Senatsmitglieder, des Schriftführers, der einvernommenen amtlichen Sachverständigen sowie der Parteien und ihrer Vertreter anzuführen. Das Erkenntnis ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu fertigen.
BGBl. Nr. 173/1950
173. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Agrarverfahrensgesetzes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 18. Juli 1950 über die Wiederverlautbarung des Agrarverfahrensgesetzes.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Erkenntnis.
Paragraph 13,
- Absatz 2,Auf Beschluß des Senates kann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen auch sogleich verkündet werden.