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BGBl. Nr. 173/1950

kundgemacht 31.08.1950 RIS↗
173. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Agrarverfahrensgesetzes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 18. Juli 1950 über die Wiederverlautbarung des Agrarverfahrensgesetzes.
Kundmachung BGBl. Nr. 173/1950× zu AgrVG 1950×

Änderungen durch diese Kundmachung

Agrarverfahrensgesetz (AgrVG 1950) neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft 01.09.1950 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 173/1950 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 189/2013 § 13↗RIS↗

Erkenntnis.

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Das Erkenntnis ist den Parteien in schriftlicher Ausfertigung zuzustellen. In diesem sind die Namen des Vorsitzenden, der stimmführenden Senatsmitglieder, des Schriftführers, der einvernommenen amtlichen Sachverständigen sowie der Parteien und ihrer Vertreter anzuführen. Das Erkenntnis ist vom Vorsitzenden und Schriftführer zu fertigen.
  2. Absatz 2,Auf Beschluß des Senates kann das Erkenntnis mit den wesentlichen Entscheidungsgründen auch sogleich verkündet werden.