BGBl. Nr. 173/1950
173. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Agrarverfahrensgesetzes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 18. Juli 1950 über die Wiederverlautbarung des Agrarverfahrensgesetzes.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 14neu
Abschnitt römisch drei.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
Rechtswirkung der Bescheide und Vergleiche, Vollstreckung.
Paragraph 14,
Die Bescheide (Erkenntnisse) der Agrarbehörden und die von ihnen genehmigten Vergleiche (Übereinkommen) haben insbesondere auch hinsichtlich der Vollstreckbarkeit die Rechtswirkung gerichtlicher Urteile und Vergleiche, soweit es sich aber um Bescheide (Erkenntnisse) in Angelegenheiten handelt, zu deren Entscheidung außerhalb eines Agrarverfahrens die Behörden der allgemeinen staatlichen Verwaltung zuständig wären, die Rechtswirkung verwaltungsbehördlicher Bescheide.
(Übergangsgesetz vom 1. Oktober 1920 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 368 aus 1925,, Paragraph 8, Absatz 5, Eingang und Litera a,)