BGBl. Nr. 173/1950
173. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Agrarverfahrensgesetzes.
Kundmachung der Bundesregierung vom 18. Juli 1950 über die Wiederverlautbarung des Agrarverfahrensgesetzes.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 6neu
Anbringen.
Paragraph 6,
Genehmigungspflichtige Verträge sind unter Anschluß einer zweiten Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift für den Amtsgebrauch vorzulegen.