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BGBl. Nr. 39/1950

kundgemacht 04.02.1950
39. Kundmachung: Beitritt Portugals zum Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums und zum Madrider Abkommen, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, beide in der Londoner Fassung 1934, sowie den Beitritt der Kolonie Singapur zum Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums in der Londoner Fassung 1934.
Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 30. Dezember 1949, betreffend den Beitritt Portugals zum Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums und zum Madrider Abkommen, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, beide in der Londoner Fassung 1934, sowie den Beitritt der Kolonie Singapur zum Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums in der Londoner Fassung 1934.
Kundmachung BGBl. Nr. 39/1950× zu Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung)

Änderungen durch diese Kundmachung

Pariser Verbandsübereinkunft (Londoner Fassung) neu