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BGBl. Nr. 141/1951

kundgemacht 30.07.1951 RIS↗
141. Bundesgesetz: Beschußgesetz.
Bundesgesetz vom 20. Juni 1951 über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen (Beschußgesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 141/1951× zu Beschußgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beschußgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 1neu
in Kraft 01.08.1951 – 08.06.1984 · idF BGBl. Nr. 141/1951 · danach: BGBl. Nr. 233/1984 § 1↗RIS↗

römisch eins. Abschnitt.
Erprobung von Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teilen von Handfeuerwaffen.

Paragraph eins,

  1. Absatz eins,Alle im Inland angefertigten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen sind, ehe sie feilgeboten oder in den Verkehr gebracht werden, auf ihre Sicherheit zu erproben.
  2. Absatz 2,Ebenso sind Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen, die bereits im Verkehr stehen, aber kein gültiges Beschußzeichen aufweisen, zu erproben. Das gleiche gilt für die aus dem Ausland eingeführten Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchten Teile von Handfeuerwaffen, sofern sie nicht mit einem dem inländischen gleichzuachtenden ausländischen Beschußzeichen versehen sind.
  3. Absatz 3,Welche Waffen im Sinne dieses Bundesgesetzes als Handfeuerwaffen und welche Waffenbestandteile als höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen anzusehen sind, wird durch Verordnung festgelegt.
  4. Absatz 4,Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau kann aus Sicherheitsgründen bestimmte Handfeuerwaffen und höchstbeanspruchte Teile von Handfeuerwaffen durch Verordnung von der Erprobung ausschließen.