BGBl. Nr. 141/1951
141. Bundesgesetz: Beschußgesetz.
Bundesgesetz vom 20. Juni 1951 über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen (Beschußgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 10neu
Paragraph 10,
Für Handfeuerwaffen und andere Schießgeräte, die nach diesem Bundesgesetz einer Erprobungspflicht nicht unterliegen, kann vom Besitzer eine amtliche Erprobung beantragt werden. Auf das Erprobungsverfahren finden die Vorschriften nach diesem Bundesgesetz sinngemäß Anwendung.