BGBl. Nr. 141/1951
141. Bundesgesetz: Beschußgesetz.
Bundesgesetz vom 20. Juni 1951 über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen (Beschußgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 12neu
römisch zwei. Abschnitt.
Erprobung von Patronen.
Paragraph 12,
Patronen für Handfeuerwaffen dürfen gewerbemäßig nur feilgehalten oder anderen überlassen werden, wenn sie den Vorschriften über Funktionssicherheit, Höchstgasdruck, Maßhaltigkeit, Kennzeichnung und Verpackung, welche durch Verordnung erlassen werden, entsprechen.