Absatz eins,Die Funktionssicherheit, Maßhaltigkeit, Richtigkeit der Kennzeichnung und Verpackung sowie der Angaben über den Gasdruck von Patronen werden von den Beschußämtern (Paragraph 2,) überprüft.
BGBl. Nr. 141/1951
141. Bundesgesetz: Beschußgesetz.
Bundesgesetz vom 20. Juni 1951 über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen (Beschußgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 13neu
Paragraph 13,
- Absatz 2,Erzeuger und Händler sind verpflichtet, die für die Erprobung nach Absatz eins, notwendigen Patronen zur Verfügung zu stellen.
- Absatz 3,Über Antrag der Erzeuger kann die Erprobung von Patronen auch in deren Erzeugungsstätten vorgenommen werden.