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BGBl. Nr. 141/1951

kundgemacht 30.07.1951 RIS↗
141. Bundesgesetz: Beschußgesetz.
Bundesgesetz vom 20. Juni 1951 über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen (Beschußgesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 141/1951× zu Beschußgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beschußgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 13neu
in Kraft ab 01.08.1951 · idF BGBl. Nr. 141/1951 § 13↗RIS↗

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Die Funktionssicherheit, Maßhaltigkeit, Richtigkeit der Kennzeichnung und Verpackung sowie der Angaben über den Gasdruck von Patronen werden von den Beschußämtern (Paragraph 2,) überprüft.
  2. Absatz 2,Erzeuger und Händler sind verpflichtet, die für die Erprobung nach Absatz eins, notwendigen Patronen zur Verfügung zu stellen.
  3. Absatz 3,Über Antrag der Erzeuger kann die Erprobung von Patronen auch in deren Erzeugungsstätten vorgenommen werden.