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BGBl. Nr. 141/1951

kundgemacht 30.07.1951 RIS↗
141. Bundesgesetz: Beschußgesetz.
Bundesgesetz vom 20. Juni 1951 über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen (Beschußgesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 141/1951× zu Beschußgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beschußgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 21neu
in Kraft ab 01.08.1951 · idF BGBl. Nr. 141/1951 § 21↗RIS↗

Paragraph 21,

  1. Absatz eins,Die Beschußämter sind befugt, im Rahmen ihres schießtechnischen Versuchsdienstes Handfeuerwaffen und Schießmittel aller Art zu prüfen sowie physikalisch-technische Untersuchungen auf dem Gebiete des Schießwesens vorzunehmen.
  2. Absatz 2,Die Beschußämter sind berechtigt, für diese Versuchstätigkeit vom Antragsteller angemessene Vergütungen einzuheben, die mindestens die aufgelaufenen Selbstkosten decken.