BGBl. Nr. 141/1951
141. Bundesgesetz: Beschußgesetz.
Bundesgesetz vom 20. Juni 1951 über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen (Beschußgesetz).
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 22neu
Paragraph 22,
Die Beschußämter werden dem Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau mit Wirkung vom 1. Jänner 1952 unterstellt. Bis zu diesem Zeitpunkt unterstehen sie dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen.