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BGBl. Nr. 141/1951

kundgemacht 30.07.1951 RIS↗
141. Bundesgesetz: Beschußgesetz.
Bundesgesetz vom 20. Juni 1951 über die obligatorische Erprobung aller Handfeuerwaffen und Patronen (Beschußgesetz).
Kundmachung BGBl. Nr. 141/1951× zu Beschußgesetz×

Änderungen durch diese Kundmachung

Beschußgesetz neu § 0↗RIS↗
§ 6neu
in Kraft ab 01.08.1951 · idF BGBl. Nr. 141/1951 § 6↗RIS↗

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Zum Endbeschuß sind alle jene Waffen zuzulassen, deren Abmessungen den zu erwartenden Beanspruchungen entsprechen und die keine die Sicherheit beeinträchtigenden Mängel erkennen lassen.
  2. Absatz 2,Ferner haben die Handfeuerwaffen Kennzeichen aufzuweisen, welche über den Ursprung der Waffe, über die Qualität des verwendeten Laufmaterials und über die Patronenart Aufschluß geben, für die die Waffe eingerichtet ist.