Absatz eins,Langt eine Sendung ein, die mit einer Nachgebühr belastet ist, so hat der Bedienstete der Einlaufstelle diese in ein “Verzeichnis der mit Nachgebühren belasteten Sendungen” einzutragen (Paragraph 206, Absatz 2,), sofern nicht daß Verfahren nach Paragraph 107, Absatz 2, eingeleitet wird.
BGBl. Nr. 264/1951
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 104neu
Paragraph 104, Verzeichnis der mit Nachgebühren belasteten Sendungen.
- Absatz 2,In dieses Verzeichnis sind der Gegenstand der Sendung (allenfalls deren Geschäftszahl), der Name und die Adresse des Absenders sowie die Höhe der Nachgebühr einzutragen.