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BGBl. Nr. 264/1951

kundgemacht 20.12.1951 RIS↗
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1951× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) neu § 0↗RIS↗
§ 125neu
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 421/2006 § 125↗RIS↗

Paragraph 125,

Besondere Anordnungen in der Zustellverfügung.

  1. Absatz eins,Postsendungen - mit oder ohne Rückschein - sind vom Gerichte grundsätzlich nicht eingeschrieben aufzugeben. Wenn aber einer Sendung ganz besondere Wichtigkeit zukommt, oder ihr Verlust für das Gericht oder den Empfänger schwerwiegende Folgen hätte, besonders wenn wichtige Urkunden übersendet werden, ist anzuordnen, daß die Sendung “eingeschrieben” aufgegeben wird. Es kann ferner angordnet werden, daß besonders dringliche Stücke als Eilsendungen aufgegeben werden.
  2. Absatz 2,Wenn Zweifel bestehen, ob bei einer Sendung die Postgebühr vom Empfänger (Paragraph 202,) oder vom Gericht (Paragraph 203,) zu tragen ist, zum Beispiel in den Fällen des Paragraph 202, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, ist in der ZV. die erforderliche Anordnung zu treffen.
  3. Absatz 3,Soll durch Gerichtsbedienstete oder durch die Ortsgemeinde zugestellt werden, so ist nötigenfalls neben die Bezeichnung der Person, an die zugestellt werden soll, das Wort”Gerichtsbediensteter” oder “Ortsgemeinde” zu setzen.
  4. Absatz 4,Schriftstücke, die durch Gerichtsbedienstete oder durch die Ortsgemeinde zugestellt werden, sind ohne Umschlag zuzustellen, wenn nicht die Rücksicht auf den Ruf oder auf die berechtigten Interessen einer Person das Gegenteil erfordert. Die Zustellung unter Umschlag ist in der ZV. durch das Wort “verschlossen” anzuordnen. In Strafsachen sind Schriftstücke stets verschlossen zuzustellen, wenn sie nicht bei der Vornahme einer Vorführung, Verhaftung oder Hausdurchsuchung zugestellt oder bei Gericht ausgefolgt werden.
  5. Absatz 5,Sind Zweifel möglich, ob eine Sendung mit oder ohne Zustellausweis abzufertigen ist, so ist die erforderliche Weisung durch ein Schlagwort zu erteilen vergleiche Paragraph 127, Absatz 2,).
  6. Absatz 6,Ist eine Ladung oder eine Aufforderung nach Paragraph 164, Absatz eins, zu bewirken, so ist in der ZV. das Kommando oder die Behörde anzuführen, an die das Ersuchen zu richten ist, zum Beispiel: “für Gendarm römisch zehn, ZPForm. Nr. 40 an das Gendarmeriepostenkommando Langenlois”.
  7. Absatz 7,Sollen bestimmte Personen von der Ersatzzustellung ausgeschlossen werden, weil sie an der Angelegenheit als Gegner beteiligt sind (Paragraph 103, Absatz 3, ZPO., Paragraph 80, StPO.), oder soll ein Postbevollmächtigter von der Empfangnahme eines Schriftstückes ausgeschlossen werden, so ist zu verfügen “Keine Ersatzzustellung an N. N.” oder “Nicht an Postbevollmächtigte”; dies ist nur bei gewöhnlichen Rückscheinbriefen zulässig.
  8. Absatz 8,Wenn für den Fall der Abreise des Empfängers die Nachsendung des Stückes durch die Post ausgeschlossen werden soll, ist in der ZV. anzuordnen “Nicht nachsenden”;wenn für diesen Fall bei gewöhnlichen Rückscheinbriefen auch die Ersatzzustellung und Hinterlegung ausgeschlossen werden soll, ist anzuordnen “wenn verreist, an das Gericht zurücksenden”.
  9. Absatz 9,Wenn einem Bevollmächtigten, einem Amt einem Unternehmer u. dgl. zugestellt wird und anzunehmen ist, daß der Empfänger den Grund der Zustellung nicht leicht feststellen kann, ist in der ZV. ein Schlagwort anzugeben, dessen Wiedergabe auf dem Geschäftsstücke den Empfänger den Grund der Zustellung erkennen läßt.
  10. Absatz 10,Soll eine Zustellung im Ausland bewirkt werden, so ist der Weg der Zustellung in der ZV. zu bezeichnen; zum Beispiel: “Durch Kantonsgericht X” oder “Durch Bundesministerium für Justiz”.