Absatz eins,In allen Fällen, wo zwar ein Zustellausweis benötigt wird, Zustellung zu eigenen Handen aber vom Gesetze nicht vorgeschrieben ist, ist die Zustellung so einzuleiten, daß, wenn der Empfänger nicht angetroffen wird, Ersatzzustellung eintritt (Paragraph 102, ZPO.).
BGBl. Nr. 264/1951
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 127neu
Paragraph 127, Zustellung zu eigenen Handen und Ersatzzustellung.
- Absatz 2,Zustellung zu eigenen Handen ist durch das Wort “blau” oder einen Strich mit Blaustift anzuordnen; das Wort “weiß” in der ZV. bedeutet die Zulässigkeit der Ersatzzustellung.