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BGBl. Nr. 264/1951

kundgemacht 20.12.1951 RIS↗
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1951× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) neu § 0↗RIS↗
§ 182neu
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2008 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 452/2008 § 182↗RIS↗

11. Kapitel.

Ausschließung und Ablehnung.

Paragraph 182,

Anzeige von Ausschließungs- und Befangenheitsgründen.

  1. Absatz eins,Richter, Schriftführer und die sonst bei Gericht verwendeten Personen haben die Umstände, die sie gegebenenfalls nach dem Gesetze von der Ausübung des Amtes ausschließen oder die geeignet sind, ihre volle Unbefangenheit einem Zweifel auszusetzen (Paragraphen 19, 26, 27, JN., Paragraphen 67 bis 70, 72 StPO., Paragraphen 22, 45, GOG.), unverzüglich dem Gerichtsvorsteher anzuzeigen. Dieser kann die Anzeige durch Anordnung einer Stellvertretung (Paragraph 28, GOG.) gegenstandslos machen oder nach Aufnahme eines Protokolls je nach den Fällen des Paragraph 23, JN. und Paragraph 74, StPO eine Entscheidung über das Vorhandensein des Ausschließungs- oder Befangenheitsgrundes fällen oder die Entscheidung des zuständigen Senates einholen. In Strafsachen hat der Schriftführer die Anzeige bei dem Richter zu erstatten, bei dem er das Protokoll führen soll. Geschworne und Schöffen haben die Anzeige vor der Hauptverhandlung an den Vorsteher des Gerichtshofes, während der Hauptverhandlung an den Vorsitzenden zu erstatten.
  2. Absatz 2,Ist der Gerichtsvorsteher selbst ausgeschlossen oder hält er sich für befangen, so hat er die Anzeige nach Vorschrift des Paragraph 22, Absatz eins, GOG. oder Paragraph 70, Absatz eins, StPO. zu erstatten. Der Präsident des übergeordneten Gerichtes hat je nach Lage des Falles gemäß Paragraph 28, Absatz 2, GOG. vorzugehen oder eine Entscheidung nach Paragraph 23, JN., Paragraph 74, StPO. zu erwirken.