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BGBl. Nr. 264/1951

kundgemacht 20.12.1951 RIS↗
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1951× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) neu § 0↗RIS↗
§ 221neu
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001 § 221↗RIS↗

Paragraph 221, Kostenvorschreibungsbuch.

  1. Absatz eins,Das Kostenvorschreibungsbuch wird nach GeoForm. Nr. 53 geführt.

Es gliedert sich in drei Abteilungen:

  1. Litera a
    für Gebühren und Kosten in Zivilrechtrechtsachen;
  2. Litera b
    für Gebühren, Kosten, Verfallsbeträge und Haftungsbeträge im Strafverfahren und für Geldstrafen;
  3. Litera c
    für Beträge, die zugunsten einer dritten Person oder Stelle einzuheben sind.
  1. Absatz 2,Die Eintragung geschieht unter fortlaufender Nummer, in jeder Abteilung jährlich mit 1 beginnend. In Spalte 2 sind sämtliche Zahlungspflichtige einzutragen; auf eine Solidarhaftung ist in Spalte 5 hinzuweisen. Dort sind auch die Kosten der Einbringung zu verzeichnen. In Spalte 3 sind das Gericht, die Geschäftszahl des Gerichtsaktes und das Datum des Zahlungsauftrages einzutragen.