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BGBl. Nr. 264/1951

kundgemacht 20.12.1951 RIS↗
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1951× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) neu § 0↗RIS↗
§ 222neu
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001 § 222↗RIS↗

Paragraph 222,

Tagesnachweisung, Verrechnung der eingezahlten Beträge.

  1. Absatz eins,Für die bei der Einbringungsstelle eingehenden Beträge ist für jeden Tag eine Tagesnachweisung nach GeoForm. Nr. 54 zu führen.
  2. Absatz 2,Geht ein im Kostenvorschreibungsbuch eingetragener Betrag bei der Einbringungsstelle ein, so trägt der Rechnungsführer (Paragraph 223,) die eingegangenen Beträge in die Spalten 1 bis 4 der Tagesnachweisung ein. Der mit der Führung des Kostenvorschreibungsbuches betraute Beamte bucht auf Grund der Tagesnachweisung die eingegangenen Beträge, soweit sie nicht Mehrzahlungen betreffen, entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu einer der drei Abteilungen des Kostenvorschreibungsbuches in der Spalte jenes Monates, in welchem der Betrag eingeht, streicht, wenn der Gesamtbetrag eingegangen ist, die Post des Kostenvorschreibungsbuches ab (Paragraph 367,), setzt den gebuchten Betrag in die entsprechenden Spalten 5 bis 8 der Tagesnachweisung ein und stellt diese dem Rechnungsführer zur Eintragung in der Amtsrechnung zurück.
  3. Absatz 3,Wurde ein Betrag eingezahlt, der im Kostenvorschreibungsbuch nicht eingetragen ist oder wurde eine Mehrzahlung oder Doppelzahlung geleistet, so sind solche Beträge in Spalte 9 der Tagesnachweisung einzusetzen.
  4. Absatz 4,Ist hinsichtlich eines Betrages eine dritte Person oder Stelle empfangsberechtigt (Paragraph eins, Ziffer 7, GEG. 1948), so überweist der Rechnungsführer den eingezahlten Betrag, mit Ausnahme der Kosten der Einbringung und allfälliger Mehrzahlungen, an den Empfangsberechtigten (Paragraph 216, Absatz 3,). In diesem Falle ist die zurückbehaltene Ausfertigung des Zahlungsauftrages (Paragraph 220, Absatz 3,) der Tagesnachweisung anzuschließen und dient als Ausgabebeleg.