Absatz eins,Über die Ein- und Ausgänge bei der Einbringungsstelle ist eine Amtsrechnung nach GeoForm. Nr. 59 und ein Geldbuch nach GeoForm. Nr. 55 von dem hiemit betrauten Beamten der Einbringungsstelle (Rechnungsführer) zu führen. Spalte 5 der Amtsrechnung enthält die Tagessummen der Spalten 5 bis 7, Spalte 8 die Tagessummen der Spalten 8 und 9 der Tagesnachweisung (Paragraph 222,). Die in Spalte 8 angeführten Beträge sind im Geldbuch nach den Posten der Tagesnachweisung getrennt einzutragen. In Spalte 6 der Amtsrechnung sind Rückzahlungen einzutragen, die infolge Berichtigung des Zahlungsauftrages (Paragraph 230,), Nachlaß von Gebühren und Kosten (Paragraph 231,) oder Anordnung des Kostenbeamten (Paragraph 232,) vorzunehmen sind. In Spalte 9 der Amtsrechnung sind Zahlungen an empfangsberechtigte Dritte und Rückzahlungen von zuviel oder irrig eingezahlten Beträgen zu buchen. Wenn es der Umfang der Auszahlungen erforderlich macht, können Ausgabenverzeichnisse geführt werden. In diesem Falle ist lediglich die Tagessumme dieser Verzeichnisse in den Spalten 6 und 9 der Amtsrechnung täglich einzutragen.
BGBl. Nr. 264/1951
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 223neu
Paragraph 223,
Amtsrechnung und Geldbuch der Einbringungsstelle.
- Absatz 2,Erfolgt eine Mehr- oder Doppelzahlung, wurde ein Betrag irrtümlich eingezahlt oder ist ein Betrag auf ein anderes Konto der Justizverwaltung zu überweisen, so sind solche Beträge vom Rechnungsführer in ein Verzeichnis aufzunehmen und mindestens einmal im Monat dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes oder dem von diesem damit betrauten Richter zur Entscheidung über die Rückzahlung vorzulegen.
- Absatz 3,Wurde jedoch ein Betrag eingezahlt, für den der Zahlungsgrund nicht feststeht, so hat der Rechnungsführer die erforderlichen Erhebungen zu pflegen. Sind solche Beträge zurückzuzahlen, so ist nach Absatz 2, vorzugehen.
- Absatz 4,Im übrigen sind für die Führung der Amtsrechnung und des Geldbuches die Bestimmungen des 4. Kapitels sinngemäß anzuwenden.