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BGBl. Nr. 264/1951

kundgemacht 20.12.1951 RIS↗
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1951× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) neu § 0↗RIS↗
§ 230neu
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 496/2001 § 230↗RIS↗

Paragraph 230, Berichtigung des Zahlungsauftrages.

  1. Absatz eins,Der Antrag des Zahlungspflichtigen auf Berichtigung des Zahlungsauftrages (Paragraph 7, GEG 1948) ist bei der Einbringungsstelle einzubringen. Diese vermerkt auf dem Berichtigungsantrag unter Anführung des Aktenzeichens (Paragraph 229,) den im Kostenvorschreibungsbuch eingetragenen Betrag, die hierauf bereits geleisteten Zahlungen und das Datum der Zustellung des Zahlungsauftrages und übersendet den Berichtigungsantrag dem Gericht, von dem der Zahlungsauftrag stammt.
  2. Absatz 2,Hat der Kostenbeamte auf Grund des Berichtigungsantrages die Einbringung aufgeschoben (Paragraph 7, Absatz 2, GEG. 1948), so hat er hievon die Einbringungsstelle sofort zu verständigen; sie hat diesen Umstand in Spalte 5 des Kostenvorschreibungsbuches zu vermerken und die Aufschiebung einer etwa bereits eingeleiteten Exekution zu veranlassen.
  3. Absatz 3,In der Entscheidung über den Berichtigungsantrag ist auch die allfällige Rückzahlung bereits eingezahlter Beträge (Absatz eins,) anzuordnen. Die Entscheidung ist von der zuständigen Stelle (Paragraph 7, Absatz 3, GEG. 1948) dem Zahlungspflichtigen, der Einbringungsstelle und dem Gericht zuzustellen.
  4. Absatz 4,Auf Grund der Entscheidung hat die Einbringungsstelle die erforderlichen Verfügungen zu treffen. Hat eine Zahlung zu entfallen oder wurde der Betrag herabgesetzt, so hat die Einbringungsstelle die betreffende Post im Kostenvorschreibungsbuch ganz oder teilweise zu löschen (Paragraph 227, Absatz eins, Litera c,). Eine bereits eingeleitete Exekution ist einzustellen oder einzuschränken (Paragraph 226,). Auf Grund der in der Entscheidung enthaltenen Anordnung (Absatz 3,) sind bereits eingezahlte Beträge ganz oder teilweise zurückzuzahlen.
  5. Absatz 5,Ist auf Grund der Berichtigung ein höherer Betrag, als ursprünglich berechnet wurde, einzuheben, so hat der Kostenbeamte des Gerichtes für den Unterschiedsbetrag einen neuen Zahlungsauftrag auszufertigen.
  6. Absatz 6,Diese Bestimmungen sind bei Berichtigung durch den Revisor oder durch das Bundesministerium für Justiz sinngemäß anzuwenden.