Die Erlassung des Zahlungsauftrages ist stets vom Richter anzuordnen.
BGBl. Nr. 264/1951
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 234neu
Paragraph 234,
Einbringung von Geldstrafen, für verfallen erklärten Beträgen
und Haftungsbeträgen.
Für die Einbringung von Geldstrafen aller Art, die von den ordentlichen Gerichten, den Arbeitsgerichten und den Stellen, deren Kanzleigeschäfte von den Gerichten besorgt werden, verhängt werden oder deren Einbringung den Gerichten obliegt, ferner, sofern nicht besondere Vorschriften bestehen, für die Einbringung von Beträgen, die vom Gericht für verfallen erklärt worden sind, und für Haftungsbeträge gelte die Bestimmungen des 2. Kapitels mit folgenden Abweichungen:
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Einbringung dieser Beträge darf mit jener von anderen Beträgen nicht verbunden werden.
- Ziffer 3Die Zahlungfrist beträgt acht Tage (Paragraph 409, StPO.).
- Ziffer 4Zur Einhebung ist der “Auftrag zur Zahlung einer Geldstrafe nach GeoForm. Nr. 58 zu verwenden. Dieser ist vom Kostenbeamten zweifach im Durchschreibeverfahren zu erlassen. Eine Ausfertigung wird unter Anschluß eines Erlagscheines des Gerichtes dem Verurteilten -nicht seinem Verteidiger - zugestellt.
- Ziffer 5Der Antrag des Zahlungspflichtigen auf Berichtigung des Zahlungsauftrages (Paragraph 7, GEG. 1948) ist beim Kostenbeamten einzubringen.
- Ziffer 6Bei Geldstrafen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen oder einem bestimmten Zwecke gewidmet sind, ist in der richterlichen Verfügung, womit die Einbringung angeordnet wird, die Stelle zu bezeichnen, an welche die Beträge abzuführen sind. Als solche ist bei Geldstrafen, die zu dem im Paragraph 7, StPO. bestimmten Zwecke zu verwenden sind, der Vorsteher des Gerichtes anzugeben.
- Ziffer 7Die Geschäftsabteilung hat das Einlangen der Beträge im Kalender zu überwachen. Wenn die Zahlungsfrist (Ziffer 3,) fruchtlos verstreicht und die Frist zur Einbringung eines Berichtigungsantrages (Paragraph 7, Absatz eins, GEG. 1948) abgelaufen ist, stellt der Kostenbeamte eine weitere Ausfertigung des Auftrages zur Zahlung der Geldstrafe her, versieht die Ausfertigung des Auftrages mit rotem Farbstift mit den Buchstaben Str, im Falle der Ziffer 6 mit dem Buchstaben D, bestätigt die Vollstreckbarkeit und übersendet beide der Einbringungsstelle. Bei Beträgen gemäß Ziffer 6, sind die vom Richter angeführten Stellen zu vermerken.
- Ziffer 8Die Einbringungsstelle hat diese Beträge in das Kostenvorschreibungsbuch einzutragen, versieht eine Ausfertigung des Auftrages durch Stampiglienaufdruck mit dem Aktenzeichen des Kostenvorschreibungsbuches und stellt sie dem Gericht zurück (Paragraph 220, Absatz eins,). Die Einbringungsstelle hat sofort - ohne neuerliche Zustellung des Auftrages an von Zahlungspflichtigen - die Eintreibung im Sinne der Paragraphen 224, ff, durchzuführen.
- Ziffer 9Für die Verrechnung der in Ziffer 6, genannten Beträge gelten die Bestimmungen des Paragraph 222, Absatz 4, sinngemäß.
- Ziffer 10Vom Eingang oder von der Uneinbringlichkeit hat die Einbringungsstelle das Gericht zu verständigen.