Absatz eins,An Ausgabemitteln werden jedem Gericht in regelmäßigen Zeiträumen, die vom Oberlandesgerichtspräsidenten bestimmt werden, auf Grund einer “Bedarfsnachweisung” des Gerichtes bestimmte Beträge festgesetzt. Die Bedarfsnachweisung ist ohne Rücksicht auf die vorhandenen Zahlungsmittel aufzustellen. Sie hat eine Aufgliederung der voraussichtlichen Ausgaben nach dem Verrechnungsschema (Paragraph 247, Absatz eins,) zu enthalten. Zahlungsmittel werden vom Oberlandesgericht nur dann zugewiesen, wenn die Ausgaben nicht durch die Einnahmen des Gerichtes gedeckt werden können. In diesem Falle sind die benötigten Zahlungsmittel gesondert anzusprechen.
BGBl. Nr. 264/1951
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 248neu
Paragraph 248, Ausgabemittel.
- Absatz 2,Der vom Oberlandesgerichtspräsidenten bewilligte Höchstbetrag (Paragraph 246,) darf ohne seine Genehmigung nicht überschritten werden, auch dann nicht, wenn Zahlungsmittel hiefür zur Verfügung stehen. Werden die für einen bestimmten Zeitraum (Absatz eins,) vom Oberlandesgerichtspräsidenten festgesetzten Ausgabemittel nicht erschöpft, so darf der Restbetrag in einem späteren Zeitraum nicht ausgenützt werden.
- Absatz 3,Die Übertragung von Ausgabemitteln zwischen den einzelnen Verrechnungsposten, für die bestimmte Beträge zugewiesen sind, ist im allgemeinen zulässig. Dieses Übertragungsrecht kann durch Erlaß des Oberlandesgerichtspräsidenten beschränkt werden.
- Absatz 4,Zahlungsmittel werden in der Regel durch Gutschrift auf das Postsparkassenkonto des Gerichtes zugewiesen. Die Gebarung bei den Gerichten ist tunlichst bargeldlos zu führen.
- Absatz 5,Zur Verhinderung einer Überschreitung der Ausgabemittel haben die Gerichte ein “Verzeichnis der Haushaltsausgaben” zu führen. In diesem sind die vom Oberlandesgericht bestimmten Ausgabemittel und sämtliche Ausgaben, ohne Rücksicht auf die Einnahmen, getrennt nach den einzelnen Posten des Verrechnungsschemas (Paragraph 247, Absatz eins,), vor ihrer Auszahlung einzutragen.
- Absatz 6,Diese Eintragung ist von dem mit der Führung des Verzeichnisses betrauten Bediensteten auf der Zahlungsanweisung (Paragraph 261,) durch Angabe der laufenden Nummer des Ausgabenverzeichnisses und durch Anführung der Verrechnungspost des Verrechnungsschemas zu vermerken. Ohne diesen Vermerk darf aus Amtsgeldern nichts ausgezahlt werden.