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BGBl. Nr. 264/1951

kundgemacht 20.12.1951 RIS↗
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1951× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) neu § 0↗RIS↗
§ 256neu
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 256↗RIS↗

Paragraph 256, Buchung und Verwahrung von bestimmten Münzen und bestimmten Banknoten, ausländischem Geld, Wertpapieren und anderen Wertgegenständen.

  1. Absatz eins,Wenn bei Gericht als Gegenstand eines unmittelbaren Erlages (Paragraph 285, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 610,) bestimmte Münzen oder bestimmte Banknoten, ausländisches Geld, Wertpapiere oder andere Wertgegenstände übernommen wurden, sind sie in einen Umschlag zu legen, der die Geschäftszahl des mit dem Erlag im Zusammenhang stehenden Aktenstückes trägt, oder sie sind auf andere verläßliche Weise mit dem Aktenzeichen zu versehen und von der Verwechslung (Vermischung) mit anderen Gegenständen auszuschließen.
  2. Absatz 2,Die im Absatz eins, genannten Gegenstände sind in einem besonderen Abschnitt (besonderen Band) des Geldbuches einzutragen, für den eine besondere Gruppe von Postzahlen vorzubehalten ist. Verfügungen über diese Werte darf nur der Richter (der damit betraute Bedienstete) treffen (Paragraph 314,). Als Beleg für die Ausgabe dient die Unterschrift des Empfängers oder des Bediensteten, der den Wertgegenstand zur weiteren Amtshandlung übernimmt, oder der Aufgabeschein über die Absendung mit der Post.
  3. Absatz 3,In dem besonderen Abschnitte des Geldbuches sind auch die Beweisgegenstände und die Verwahrnisse der Gefangenen einzutragen, die dem Rechnungsführer zur Verwahrung übergeben wurden (Paragraph 610, Absatz 2 und Paragraph 632, Absatz 4,).
  4. Absatz 4,Die in Absatz eins bis 3 genannten Werte sind in der Amtsrechnung nicht einzutragen.
  5. Absatz 5,Über jeden solchen Erlag hat der Rechnungsführer eine Amtsbestätigung nach GeoForm. Nr. 62 auszustellen. Das Formular wird in Großformat für den Erlag einer größeren Anzahl von Gegenständen und in Kleinformat hergestellt. Diese Bestätigung ist sowohl im Falle des persönlichen Erlages als auch bei Übersendung durch die Post auszustellen. Im übrigen finden die Bestimmungen über das Bestätigungsheft des Rechnungsführers (Paragraphen 259, 260,) sinngemäß Anwendung.
  6. Absatz 6,Für die Vornahme von Ausbesserungen im besonderen Abschnitt (Band) des Geldbuches gilt Paragraph 254, Absatz 5, letzter Satz.
  7. Absatz 7,Zur Erhaltung oder Ausübung von Rechten aus erlegten Papieren (Paragraph 297, EO.) sind sie dem Richter unverzüglich vor dem Erlag vorzulegen (Paragraph 564, Absatz 3,).
  8. Absatz 8,Im übrigen finden die Bestimmungen des römisch vier. Hauptstückes sinngemäß Anwendung.