Absatz eins,Zum gerichtlichen Erlag (Hinterlegung im engeren Sinne) sind geeignet:
- Ziffer einsin- und ausländisches Geld,
- Ziffer 2Wertpapiere, Sparkassen- und sonstige Einlagebücher, andere in Geld oder Geldeswert umsetzbare Urkunden,
- Ziffer 3Juwelen und andere Kostbarkeiten.