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BGBl. Nr. 264/1951

kundgemacht 20.12.1951 RIS↗
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1951× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) neu § 0↗RIS↗
§ 299neu
in Kraft ab 01.01.1953 · idF BGBl. Nr. 264/1951 § 299↗RIS↗

Paragraph 299,

  1. Absatz eins,Das Erlagsanbringen muß Namen, Beruf und Wohnort des Erlegers und allenfalls des Gläubigers, für den hinterlegt wird, die genaue Bezeichnung des zu erlegenden Gegenstandes und den Zweck angeben, wozu der Erlag gemacht wird; ferner ist anzugeben, ob der Erlag in eine neue oder in eine bereits bestehende Masse gehört.
  2. Absatz 2,Wertpapiere sind durch Angabe der Gattung, der Stückzahl, des Nennbetrages der Stücke und der Fälligkeit des ersten anhaftenden Zinsscheines zu bezeichnen; bei verlosbaren Papieren sind überdies Nummer und Reihe (Serie), bei Namenspapieren auch der Name anzuführen, auf den sie lauten. Wenn einem Wertpapier der Erneuerungsschein oder die Zinsscheine und der Erneuerungsschein oder einzelne Zinsscheine fehlen, ist dies zu bemerken.
  3. Absatz 3,Bei Einlagebüchern sind Anstalt, Buchnummer und der letzte Saldo mit Tagesangabe anzuführen.
  4. Absatz 4,Kostbarkeiten, auch Handelsmünzen, ferner ausländische Münz- und Geldsorten sind nach Zahl und Art, nach Stoff, Form, sonstigen Kennzeichen und besonderen Eigenschaften zu bezeichnen. Auch ist der nach den Paragraphen 304 und 305 ermittelte Schätzwert anzugeben.
  5. Absatz 5,Bei in Geld umsetzbaren Urkunden sind Art, Aussteller und sonstige zur Unterscheidung von ähnlichen Urkunden dienende Merkmale anzugeben.