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BGBl. Nr. 264/1951

kundgemacht 20.12.1951 RIS↗
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1951× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) neu § 0↗RIS↗
§ 300neu
in Kraft ab 01.01.1953 · idF BGBl. Nr. 264/1951 § 300↗RIS↗

Paragraph 300,

In den Fällen des Paragraph 298, Absatz 2, Litera a und c hat der Leiter der Verwahrungsabteilung die Zulässigkeit des beabsichtigten Erlages nach den Paragraphen 284 und 290 zu prüfen; findet er die Annahme für unzulässig, so hat er sie schriftlich, unter Angabe der Gründe abzulehnen. Bei Ablehnung kann der Erleger binnen 14 Tagen die Überprüfung durch den Präsidenten des Oberlandesgerichtes verlangen, der unvorgreiflich der gerichtlichen Genehmigung des Erlages über die Annahme entscheidet. Im Falle der nachträglich gerichtlichen Genehmigung gilt der Erlag als bereits im Zeitpunkt des ursprünglichen Erlagsanbringens bewirkt. Im Falle des Paragraph 298, Absatz 2, Litera b, darf die Verwahrungsabteilung die Annahme nicht ablehnen.