Absatz eins,Bei der Annahme haben die beiden übernehmenden Beamten (Paragraph 332, Absatz 2,) den Erlagsgegenstand in Gegenwart des Erlegers mit dem Inhalt des Erlagsanbringens genau zu vergleichen; nötigenfalls ist das Erlagsanbringen in einem Anhang zu berichtigen. Eine etwaige Berichtigung oder der Umstand, daß das Erlagsanbringen wesentliche Ausbesserungen aufweist, hat der Erleger mit seiner Unterschrift zu bestätigen.
BGBl. Nr. 264/1951
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 301neu
Paragraph 301,
- Absatz 2,Die Übernahme des Erlagsgegenstandes ist auf dem Erlagsanbringen durch Einsetzen der Postzahl des Einnahmetagebuches (Paragraph 332, Absatz 2,) sowie durch Amtssiegel, Tagesangabe und Unterschrift der beiden übernehmenden Beamten ersichtlich zu machen. Der Erleger erhält eine mit dem Amtssiegel versehene Bestätigung, die alle wesentlichen Merkmale des Erlages enthalten und auf Verlangen des Erlegers gegen Einziehung ihrer ursprünglichen Ausfertigung auf den gerichtlichen Verwahrauftrag zu übertragen ist. Für diese Bestätigung kann das GeoForm. Nr. 62 verwendet werden. In den Fällen des Paragraph 298, Absatz 3, wird die Übernahme auf einer Halbschrift des Erlagsgesuches bestätigt.