Absatz eins,Der Auftrag darf die Ausfolgung nicht von Bedingungen abhängig machen, deren Erfüllung zu beurteilen der Verwahrungsabteilung überlassen wird.
BGBl. Nr. 264/1951
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 316neu
Paragraph 316,
- Absatz 2,Macht das Gericht die Ausfolgung von der Rechtskraft seines Beschlusses abhängig, so ist der Ausfolgeauftrag der Verwahrungsabteilung erst nach Eintritt und mit der Bestätigung der Rechtskraft zuzustellen. Trägt das Gericht der Verwahrungsabteilung auf, einen Teil der Ausfolgungen sofort, einen anderen Teil nach Rechtskraft des Beschlusses zu vollziehen, so hat es den Beschluß der Verwahrungsabteilung sofort zuzustellen aber beizufügen, daß es den Eintritt der Rechtskraft nachträglich mitteilen wird.
- Absatz 3,Bei Vornahme von Ausbesserungen im Ausfolgeauftrag muß der ursprüngliche Wortlaut lesbar bleiben. In der für die Verwahrungsabteilung bestimmten Ausfertigung ist die Ausbesserung durch Beisetzung des Datums, der eigenhändigen Unterschrift des Richters und des besonderen Gerichtssiegels zu bestätigen. Das gleiche gilt für Ergänzungen des Ausfolgeauftrages.