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BGBl. Nr. 264/1951

kundgemacht 20.12.1951 RIS↗
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1951× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) neu § 0↗RIS↗
§ 318neu
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 496/2001 § 318↗RIS↗

Paragraph 318,

Bezeichnung des Gegenstandes der Ausfolgung.

  1. Absatz eins,Der Gegenstand der Ausfolgung ist im Ausfolgeauftrag genau zu bezeichnen (Paragraph 299, Absatz 2 bis 5). Auszufolgende Geldbeträge sind in der Urschrift und in den Ausfertigungen des Beschlusses mit Ziffern, die Schillingbeträge außerdem noch mit Buchstaben zu schreiben.
  2. Absatz 2,Zulässig ist nicht nur der Auftrag, Werte sofort auszufolgen, sondern auch der ein fürallemal erteilte Auftrag, Zinsen, Zinsscheine, den Erlös davon, ferner Kapitalsbeträge oder Wertpapiere bestimmter Gattung jeweils nach gewissen Zeiträumen auszufolgen. Ebenso können der Verwahrungsabteilung regelmäßig wiederkehrende Umsatzgeschäfte (Paragraph 312,) aufgetragen werden. In solchen Fällen hat die Verwahrungsabteilung die bezüglichen Fristen von Amts wegen wahrzunehmen.
  3. Absatz 3,Beschlüsse, die eine Partei zu regelmäßig wiederkehrenden Behebungen ermächtigen, sind als Ausfolgeaufträge zu behandeln und müssen den Vorschriften der Paragraphen 315 bis 317 entsprechen.