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BGBl. Nr. 264/1951

kundgemacht 20.12.1951 RIS↗
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1951× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) neu § 0↗RIS↗
§ 339neu
in Kraft ab 01.01.1953 · idF BGBl. Nr. 264/1951 § 339↗RIS↗

Paragraph 339,

Die Verwahrungsabteilung hat an Hand der vorhandenen Behelfe die Verlosung von Wertpapieren in den Massen zu überwachen, soweit das Ergebnis der Verlosung in einer amtlichen Zeitung kundgemacht wird. In allen anderen Fällen hat sie, wenn sie von der Verlosung eines verwahrten Wertpapieres oder von sonstigen Umständen Kenntnis erlangt, die dem Eigentümer des Verwahrnisses zum Vor- oder Nachteil gereichen, das Gericht darauf aufmerksam zu machen.