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BGBl. Nr. 264/1951

kundgemacht 20.12.1951 RIS↗
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1951× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) neu § 0↗RIS↗
§ 378neu
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2006 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 421/2006 § 378↗RIS↗

Paragraph 378, Seitenzahlen und Aktenbände.

  1. Absatz eins,Die Blätter der Akten, die aus mehr als einem Bogen bestehen, sind von der Geschäftsabteilung in der rechten oberen Ecke der Vorderseite mit Seitenzahlen zu versehen. Als Seitenzahlen sind nur ungerade Zahlen zu verwenden, die geraden dienen, ohne daß sie angeschrieben werden, zur Bezeichnung der Rückseite. Zustellausweise sind niemals, Beilagen nur dann mit Seitenzahlen zu versehen, wenn sie bestimmt sind, dauernd beim Akte zu bleiben, wie besondere Vollmachten, Kostenverzeichnisse und Armenrechtszeugnisse Anmerkung, jetzt: Vermögensbekenntnis zur Erlangung der Verfahrenshilfe).
  2. Absatz 2,Sehr umfangreiche Akten sind in Bänden zu ungefähr 500 Seiten anzulegen; in jedem Band beginnen die Seitenzahlen mit 1.
  3. Absatz 3,Umschläge für Beilagen (Paragraph 379,), Aktenübersichten (Paragraph 380,) Zustellblätter (Paragraph 398, Absatz 2,), Übersichtsblätter (Paragraph 402,), Pflegschaftsbogen (Paragraph 423,), Standesausweise und Dienstbeschreibungen (Paragraph 520,), Verzeichnisse der Gebühren und Kosten (Paragraph 214,), die rücklangenden Zahlungsaufträge (Paragraph 220, Absatz eins,), die Urschrift der “Zahlungsanweisung und Löschungsverfügung” (Paragraph 232, Absatz 2,) und die sonstigen Geschäftsstücke, die die Einbringung von Gebühren und Kosten betreffen, sind den Akten ohne Seitenzahl und ohne Ordnungsnummer beizulegen; hiebei sind mehrere, die Einbringung von Gebühren und Kosten betreffende Geschäftsstücke in einen Umschlag zu geben und vorne in den Akt einzulegen.