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BGBl. Nr. 264/1951

kundgemacht 20.12.1951 RIS↗
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1951× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) neu § 0↗RIS↗
§ 38neu
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 496/2001 § 38↗RIS↗

Paragraph 38, Einlaufkasten.

  1. Absatz eins,Für große Gerichte kann der Präsident des Oberlandesgerichtes die Aufstellung von Einlaufkästen zur Aufnahme von Eingaben anordnen.
  2. Absatz 2,Der Einlaufkasten ist in der Nähe des Einganges außen am Gerichtsgebäude anzubringen. Der Kasten ist täglich unmittelbar vor dem Öffnen der Einlaufstelle und in entsprechenden Zwischenräumen während der Amtszeit zu entleeren. Eine deutliche Aufschrift beim Kasten muß besagen, wann der Inhalt ausgehoben wird und daß die Eingaben erst nach der Aushebung als bei Gericht eingelangt gelten. Parteien, die einer Eingabe Beilagen, Gerichtskostenmarken usw. anschließen, haben sie durch einen Umschlag zu sichern.