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BGBl. Nr. 264/1951

kundgemacht 20.12.1951 RIS↗
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1951× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) neu § 0↗RIS↗
§ 382neu
in Kraft 01.01.1953 – 31.03.1999 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 69/1999 § 382↗RIS↗

Paragraph 382, Äußere Bezeichnung des Aktes.

  1. Absatz eins,Auf dem Aktenrücken, Aktendeckel oder Aktenumschlag sind das Gericht und das Aktenzeichen anzuführen.
  2. Absatz 2,Auf den Akten sind außen ersichtlich zu machen;
    1. Ziffer eins
      bei Sachen, die mit anderen verbunden sind, dieser Umstand durch die Worte “verbunden mit ........”;
    2. Ziffer 2
      die Erteilung des Armenrechtes, zum Beispiel “Armenrecht des Beklagten S. 17”. Endet das Armenrecht, so ist der Vermerk richtigzustellen;
    3. Ziffer 3
      die Gebührenfreiheit aus anderen Gründen;
    4. Ziffer 4
      ein gerichtlicher Erlag (zum Beispiel Kostenvorschuß, Sicherheitsleistung). Bei gänzlicher Ausfolgung des Erlages ist der Vermerk zu streichen, bei teilweiser richtigzustellen;
    5. Ziffer 5
      die Berechnung der Gebühren und Kosten und die Abfertigung des Zahlungsauftrages (Paragraphen 211, Absatz 2 und 218 Absatz 2,) oder das Unterbleiben der Berechnung (Paragraph 215, Absatz 3,);
    6. Ziffer 6
      wenn der Akt wissenschaftliches, geschichtliches oder politisches Interesse bietet, auf Anordnung des Richters der Vermerk:
      “Von Bedeutung wegen ..... Nicht vernichten!”.
  3. Absatz 3,Auf der Innenseite des Aktendeckels sind die im Laufe des Verfahrens entstehenden Gebühren und Kosten zu verzeichnen (Paragraph 214,).
  4. Absatz 4,Solange der Vermerk nach Absatz 2, Ziffer 4, nicht gestrichen oder nach Absatz 2, Ziffer 5, nicht angebracht ist, dürfen Akten nicht an das Aktenlager abgegeben werden.