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BGBl. Nr. 264/1951

kundgemacht 20.12.1951 RIS↗
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1951× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) neu § 0↗RIS↗
§ 383neu
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 383↗RIS↗

Paragraph 383, Ausscheidung eines Aktenstückes.

Wenn ein zum Akt genommenes Schriftstück oder eine Beilage dem Akte später wieder entnommen, etwa zu einem anderen Akte gebracht wird, ist an der betreffenden Stelle zu vermerken, an welchem Tage und wohin das Stück entnommen wurde. Ein solcher Vermerk kann durch eine knappe Empfangsbestätigung der Partei, der ein Stück ausgefolgt wurde, ersetzt werden. Wird eine Aktenübersicht geführt, so ist die Ausscheidung auch hier zu vermerken.