Wird eine Streitsache wegen Änderung der Geschäftsverteilung, Überweisung nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO., Abtretung vom Senat an den Einzelrichter oder aus anderem Grunde (Paragraph 384,) in ein anderes Register übertragen, so ist dort in Spalte 2 als Tag des Einlangens auch der Tag der ursprünglichen Klagseinbringung anzugeben.
BGBl. Nr. 264/1951
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 386neu
Paragraph 386, Die Eintragungen im Streitregister.
- Ziffer eins
- Ziffer 2Die Vornamen der Parteien sind in Spalte 3 und 4 nur anzuführen, wenn eine Mehrheit von Klägern (Beklagten) eine Unterscheidung nötig macht. Wird ein Vergleich nach Paragraph 433, ZPO. protokolliert, so ist der Antragsteller, in den Fällen des Paragraph 385, Ziffer 4, der Mahnkläger oder die kündigende Partei als Kläger einzutragen. Schreitet die Staatsanwaltschaft als Partei ein, so ist sie anzuführen (zum Beispiel Staatsanwaltschaft Krems). Steht die Staatsanwaltschaft den Antrag auf Feststellung der Berechtigung des Begehrens auf Scheidung oder Aufhebung der Ehe nach dem Tode des klagenden Ehegatten (Paragraphen eins und 8 der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz), so ist sie unter dem Namen der klagenden Partei anzuführen.
- Ziffer 3In Spalte 5 sind die erste Tagsatzung und alle Streitverhandlungen einzutragen. Das gleiche gilt für die Tagsatzungen im Verfahren nach der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz. Sachen, in denen ein Vergleich protokolliert wird, und Sachen, die zu einer streitigen Verhandlung geführt haben, desgleichen die Sachen nach der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz, sind in dieser Spalte durch “St” zu kennzeichnen. Solche Sachen heißen streitige, auch wenn sie später durch Anerkenntnisurteil, Rücknahme der Klage usw. erledigt werden.
- Ziffer 4Werden in einer Gerichtsabteilung Senats- und Einzelrichtersachen geführt, so sind die Spalten 6 und 7 des Cg-Registers durch fortlaufende Zahlen auszufüllen.
- Ziffer 5In Spalte 8 des Cg-Registers ist bei Mandatsund Wechselsachen der Tag des Zahlungsauftrages, wenn aber die Erlassung des Auftrages abgelehnt wird, ein waagrechter Strich einzutragen; wird der Auftrag in zweiter Instanz bewilligt, so ist der Tag der Bewilligung unter dem waagrechten Strich einzutragen. Im C-Register sind diese Eintragungen bei Mandatsklagen in die Spalte 7 vorzunehmen.
- Ziffer 6Die Ergebnisspalten sind durch Einsetzen des Tages auszufüllen, an dem das Urteil gefällt, der Vergleich geschlossen, die Klage zurückgenommen oder wegen Unzuständigkeit zurückgewiesen wurde usw. Teil- und Zwischenurteile sind in der Ergebnisspalte wie andere Urteile zu behandeln. Es können also in einer Sache gegen denselben Beklagten auch mehrere Urteile eingetragen werden. Urteile nach Paragraphen 399 und 442 Absatz 2, ZPO. sind als Streiturteile zu betrachten. Das gleiche gilt für Entscheidungen nach der 5. Durchführungsverordnung zum Ehegesetz. Wenn ein Streiturteil nicht sofort nach Schluß der mündlichen Verhandlung verkündet wurde, ist - die Fälle des Paragraph 25, JN. und des Paragraph 193, Absatz 3, ZPO. ausgenommen - der Eintragung in der Ergebnisspalte ein farbiges Uv beizusetzen. Die Zahl der Streiturteile und der mit Uv bezeichneten Streiturteile ist in den Geschäftsausweisen anzugeben.
- Ziffer 7Das “andere Ergebnis” ist in der betreffenden Spalte in abgekürzter Weise zu bezeichnen. Es bedeutet: VU = Versäumungsurteil, AU = Anerkenntnisurteil, Vgl = Vergleich, Unz = Unzuständigkeit, Uzl = Unzulässigkeit des Rechtsweges, Zr = Zurücknahme der Klage, Versöhnung = erfolgreicher Söhneversuch im Ehescheidungsverfahren. Ein Beschluß, womit die Einrede der Unzuständigkeit abgewiesen wurde, ist, weil er die Sache nicht erledigt, nicht einzutragen. Ergeht ein die Sache erledigender Beschluß erst in höherer Instanz, so ist er in der Ergebnisspalte wie eine Entscheidung römisch eins. Instanz zu behandeln. Wird ein Verfahren hinsichtlich mehrerer Beteiligter auf verschiedene Weise beendigt, so ist dies nach Paragraph 362, Absatz 2, auszudrücken.
- Ziffer 8Wenn eine in der Ergebnisspalte eingetragene Entscheidung durch Wiedereinsetzung oder durch Aufhebungsbeschluß einer höheren Instanz noch im Anfallsjahre beseitigt wird, ist die Eintragung abzustreichen. Weitere Registereintragungen sind ohne Rücksicht auf das Abgestrichene vorzunehmen. Wird jedoch die in der Ergebnisspalte eingetragene Entscheidung erst in einem späteren Jahre beseitigt, so muß die Sache, falls sie schon abgestrichen war, neu eingetragen werden (Paragraph 384,).
- Ziffer 9In der Bemerkungsspalte ist außer den im Paragraph 362, Absatz 3, erwähnten Verweisungen einzutragen:
- Litera awenn die Klage nicht zugestellt werden kann: Fb;
- Litera bbei Mandatsklagen: Cm, bei Anträgen auf Erlassung von einstweiligen Verfügungen: EV;
- Litera cwenn das Verfahren ruht oder unterbrochen wird: R oder Ub mit Tagesangabe;
- Litera dwenn die Frist zur Klagebeantwortung fruchtlos verstrichen ist: k KB mit Tagesangabe;
- Litera edas Einlangen eines Rechtsmittels, die Vorlage der Akten und die Entscheidung höherer Instanz mit Tagesangabe;
- Litera fdie Verbindung mehrerer Prozesse, und zwar bei der führenden Sache durch “hiemit verbunden C .....”, bei den übrigen Sachen durch “verbunden mit C .....”;
- Litera gdas Gericht, an das die Rechtsache nach Paragraph 261, Absatz 6, ZPO. überwiesen wurde;
- Litera hin Ehescheidungsverfahren die Anberaumung des Sühneversuches: SV mit Tagesangabe; erscheint der Kläger nicht, so ist dies durch “ne” zu vermerken.