Absatz eins,Ein E-Register Anmerkung, jetzt: ADV-E-Register) nach GeoForm Nr. 86 ist nur bei den Gerichten zu führen, die Exekutionen vollziehen haben.
BGBl. Nr. 264/1951
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 393neu
3. Kapitel.
Exekutionssachen.
Paragraph 393, Das Exekutionsregister.
- Absatz 2,In das E-Register Anmerkung, jetzt: ADV-E-Register) sind einzutragen:
- Ziffer einsAnträge auf Exekutionsbewilligung,
- Ziffer 2Ersuchen der Exekutionsbewilligungsgerichte um Exekutionsvollzug,
- Ziffer 3die Fälle in denen ein Landtafel-, Bergbuch- oder
Eisenbahnbuchgericht den Exekutionsvollzug nach Paragraph 19, EO. an ein anderes Gericht überträgt;- Ziffer 4Ersuchen und Aufträge, betreffend gerichtliche Veräußerung im Konkurse (kridamäßige Veräußerungen, Paragraph 119, KO.).
- Absatz 3,Mehrere von demselben Gläubiger wider denselben Verpflichteten, wenn auch auf Grund desselben Exekutionstitels eingeleitete Exekutionen sind unter besonderen Zahlen einzutragen, wenn ihnen gesonderte Anträge zugrunde liegen. Die Ausdehnung einer Fahrnisexekution auf neu namhaft gemachte Fahrnisse ist nicht neu einzutragen. Im übrigen ist jeder selbständige Exekutionsantrag und jedes Ersuchen um Exekutionsvollzug neu einzutragen, aber nur ein einziges Mal, auch wenn gleichzeitig mehrere Exekutionsmittel beantragt werden.
- Absatz 4,Wird aber ein Antrag auf Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung mit anderen Exekutionsmitteln als der zwangsweisen Pfandrechtsbegründung verbunden oder ist ein Exekutionsantrag in Rechte der in den Paragraphen 334, ff. EO. bezeichneten Art mit einem Antrag auf andere Exekutionsmittel verbunden, so können nach der Exekutionsbewilligung die Geschäftsstücke, die andere Exekutionsmittel betreffen, zu einem besonderen Akt ausgeschieden werden. Dieser Akt ist mit einem Amtsvermerk und einer Ausfertigung der Exekutionsbewilligung zu eröffnen und ins E-Register Anmerkung, jetzt: ADV-E-Register) unter besonderer Zahl einzutragen.