In Spalte 3 und 4 ist auch der zu vollstreckende (zu sichernde) Anspruch anzugeben.
BGBl. Nr. 264/1951
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 396neu
Paragraph 396, Eintragungen im E-Register.
- Ziffer eins
- Ziffer 2In den Spalten 5 bis 11 ist der Tag des Bewilligungsbeschlusses anzugeben. Wird ein beim Exekutionsgericht gestellter Exekutionsantrag in römisch eins. Instanz abgelehnt, so ist nach Paragraph 386, Ziffer 5, vorzugehen. Werden mehrere Exekutionsmittel beantragt, so ist jede in Betracht kommende Spalte auszufüllen. Dabei sind fortlaufende Buchstaben zu gebrauchen, auf die in Spalte 14 und in der Bemerkungsspalte Bezug zu nehmen ist.
- Ziffer 3Wird Exekution zur Sicherstellung bewilligt (oder abgelehnt), so ist der Tagsangabe in den Spalten 5 bis 10 (dem waagrechten Strich) mit Farbstift ein “Si” voranzusetzen, das abgestrichen wird, wenn die Exekution in eine solche zur Hereinbringung übergeht. Wird die sicherungsweise Exekution in eine solche zur Hereinbringung umgewandelt, so ist sie nicht neu einzutragen.
- Ziffer 4In Spalte 7 sind unter Voranstellung der Buchstaben Sch, VT, MV die Tage der Schätzungsvornahme, des Versteigerungstermines und des Meistbotverteilungsbeschlusses anzugeben.
- Ziffer 5In Spalte 8 ist der Vollzug einer Pfändung durch die Buchstaben Pf, bei Nachpfändungen (Paragraph 257, EO.) durch das Aktenzeichen des Pfändungsprotokolles ersichtlich zu machen.
- Ziffer 6Wird die Zwangsverwaltung oder Verpachtung eines Rechtes bewilligt (Paragraphen 334, ff. EO.), so sind außer dem Tage des Beschlusses in Spalte 10 die Buchstaben Zw einzutragen.
- Ziffer 7In Spalte 12 ist der Tag einzutragen, an dem der Vollzugsauftrag mangels rechtzeitiger Anmeldung (Paragraph 552,) zurückgelegt wird.
- Ziffer 8In Spalte 13 ist der Tag einzutragen, an dem ein Fahrnisverkaufsverfahren nach Paragraphen 200, Ziffer 3, 282, EO. eingestellt wird.
- Ziffer 9Spalte 14 ist auszufüllen, wenn eine der in Spalte 5 bis 11 eingetragenen Exekutionsarten ganz eingestellt wird. Eine teilweise Einstellung (Einschränkung) der Exekution ist nicht einzutragen. Wird ein Zwangsversteigerungsverfahren nach Paragraph 200, Ziffer 3, EO. eingestellt, so ist der Tag der Einstellung in Spalte 14 einzutragen und in der Bemerkungsspalte zu vermerken “§ 200 Ziffer 3,
- Ziffer 10In der Bemerkungsspalte ist folgendes einzutragen:
- Litera aWerden einzelne Exekutionshandlungen oder wird der gesamte Exekutionsvollzug einem anderen Gericht übertragen (Paragraphen 21, 22, EO.), so ist dies in gekürzter Form anzumerken.
- Litera bWenn eine Pfändung nicht vorgenommen wird, weil gezahlt oder nichts pfändbares vorgefunden wird oder der Verpflichtete nicht auffindbar ist, ist in der Bemerkungsspalte Zl oder 0 (eine Null) oder n. a. einzusetzen. Ferner ist hier die Anordnung eines Verkaufstermines durch römisch fünf und die Tagsangabe sowie die Aufschiebung oder Unterbrechung der Exekution durch Anführung der Gesetzesstelle (zum Beispiel Paragraph 42, Ziffer 2, EO.) zu vermerken.
- Litera cÜber die Anmerkung des Beitrittes siehe Paragraph 402,