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BGBl. Nr. 264/1951

kundgemacht 20.12.1951 RIS↗
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1951× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) neu § 0↗RIS↗
§ 419neu
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 419↗RIS↗

Paragraph 419, Nicht ins P-Register Anmerkung, jetzt: ADV-P) gehörige Sachen.

  1. Absatz eins,Fehlt dem mit der Sache zunächst befaßten Gerichte die Zuständigkeit, um als Pflegschaftsgericht einzuschreiten, handelt es sich zum Beispiel um eine an ein anderes Gericht abzutretende Geburtsanzeige oder wendet sich eine Pflegemutter an das vom Gerichtsstande des ehelichen Vaters verschiedene Gericht ihres Aufenthaltsortes wegen Leistung von Unterhaltsbeiträgen, so ist die Sache ins Nc-Register einzutragen. Das gleiche gilt für Schriftstücke, die der zur Führung der erweiterten Vormundschaft berufenen Berufsvormundschaft abzutreten sind (Paragraph 10, Absatz 2, der Verordnung Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1929,).
  2. Absatz 2,Eine Eintragung im P-Register ist nicht vorzunehmen, wenn im Zuge eines anderen Verfahrens, zum Beispiel eines Prozesses, einer Exekution oder aus Anlaß der Zustellung eines Grundbuchsbeschlusses ein Kurator für eine bestimmte prozessuale Handlung bestellt wird (zum Beispiel nach Paragraphen 8, 116, ZPO., Paragraphen 162, 174, EO.) oder wenn im Zuge einer Abhandlung ein Kurator nach Paragraph 77, AusstreitG. bestellt wird.
  3. Absatz 3,Anträge auf Entlassung aus der väterlichen Gewalt sind ins Nc-Register, Anträge auf Verlängerung der väterlichen Gewalt ins L-Register und Anträge auf Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit ins Jv-Register einzutragen, sofern sie nicht zu einem schon bestehenden Pflegschaftsakt genommen werden können.