Absatz eins,Das bei Gerichtshöfen römisch eins. Instanz nach GeoForm. Nr. 97 zu führende T-Register ist bestimmt für Anträge:
- Ziffer einsum Todeserklärung eines Abwesenden oder um Beweisführung des Todes,
- Ziffer 2um Kraftloserklärung einer Urkunde. Anträge, mehrere Urkunden für kraftlos zu erklären, sind unter einer Zahl einzutragen, wenn sie in einer Eingabe (einem Protokoll) gestellt werden.