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BGBl. Nr. 264/1951

kundgemacht 20.12.1951 RIS↗
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1951× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) neu § 0↗RIS↗
§ 444neu
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 444↗RIS↗

Paragraph 444, Namenverzeichnis.

  1. Absatz eins,Zu den Registerakten ist ein gemeinsames Namenverzeichnis zu führen.
  2. Absatz 2,Nach Löschung der Registereintragung ist die Eintragung im Namenverzeichnis rot zu unterstreichen.
  3. Absatz 3,Das Namenverzeichnis kann in Form einer Kartei geführt werden.
  4. Absatz 4,Im übrigen sind die Bestimmungen der Paragraphen 523 bis 525 anzuwenden.