Absatz eins,Zu den Registerakten ist ein gemeinsames Namenverzeichnis zu führen.
BGBl. Nr. 264/1951
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 444neu
Paragraph 444, Namenverzeichnis.
- Absatz 2,Nach Löschung der Registereintragung ist die Eintragung im Namenverzeichnis rot zu unterstreichen.
- Absatz 3,Das Namenverzeichnis kann in Form einer Kartei geführt werden.
- Absatz 4,Im übrigen sind die Bestimmungen der Paragraphen 523 bis 525 anzuwenden.