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BGBl. Nr. 264/1951

kundgemacht 20.12.1951 RIS↗
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1951× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) neu § 0↗RIS↗
§ 472neu
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2013 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 469/2013 § 472↗RIS↗

10. Kapitel.
Bürgerliche Rechtsachen des allgemeinen Registers.

Paragraph 472, Allgemeines Register Nc Anmerkung, jetzt: ADV-N).

  1. Absatz eins,Geschäftsstücke in bürgerlichen Rechtsachen, die unter keine der in Kapitel 2 bis 9 behandelten Sachen einzureihen sind und auch nicht zum Akt einer anhängigen Sache genommen werden können, sind in ein nach GeoForm Nr. 109 zu führendes allgemeines Register Nc einzutragen.
  2. Absatz 2,In das allgemeine Register sind in der vom Gerichtsvorsteher bestimmten Gerichtsabteilung auch Winkelschreibereisachen und die Eingaben einzutragen, die keinen Anhaltspunkt dafür bieten, zu welcher Sache oder in welche Abteilung sie gehören, zum Beispiel Eingaben, die wegen ihrer Abfassung in einer fremden Sprache oder aus anderen Gründen unverständlich sind usw.
  3. Absatz 3,Bei den Gerichten, die die Kanzleigeschäfte für Schiedsgerichte der Sozialversicherung besorgen, ist für deren Angelegenheiten, die weder in das Register C noch in das Jv-Register einzutragen sind, noch auch zu einer schon anhängigen Sache gehören, ein eigenes Register N nach den für das Register Nc geltenden Bestimmungen zu führen.