Absatz eins,Jeder Verurteilte ist in das Verzeichnis unter einer besonderen Postzahl einzutragen. Die Postzahlen haben jährlich mit 1 zu beginnen. Die Postzahl des Verzeichnisses und dessen Jahrgang sind in der Bemerkungsspalte des Registers anzuführen, zum Beispiel „zu c unvollstr. 11/50“.
BGBl. Nr. 264/1951
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 494neu
Paragraph 494,
- Absatz 2,In der Bemerkungsspalte des Verzeichnisses sind mit Schlagworten die Gründe anzugeben, welche die Vollstreckung der Strafe hindern, und die Maßnahmen, die zur Sicherung des Vollzuges getroffen wurden; ferner sind hier der Tag des Strafantrittes oder der Tag des Erlages der Geldstrafe und die fortlaufende Nummer der Amtsrechnung oder des Kostenvorschreibungsbuches einzutragen.
- Absatz 3,Die Eintragungen im Verzeichnis sind abzustreichen, wenn einer der im Paragraph 490, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a bis d angeführten Fälle eintritt, ferner, wenn seit dem Eintritte der Rechtskraft des Urteiles 20 Jahre vergangen sind und der Staatsanwalt der Abstreichung zustimmt.
- Absatz 4,Der Richter (der Vorsitzende) - wo nur ein Verzeichnis für alle Abteilungen geführt wird, der Gerichtsvorsteher - hat das Verzeichnis im November jedes Jahres durchzusehen und die zur Sicherung des Strafvollzuges notwendigen Verfügungen zu treffen. Die vorgenommene Prüfung und die etwa getroffenen Verfügungen sind im Verzeichnis ersichtlich zu machen. Das Verzeichnis ist im Dezember jedes Jahres der Staatsanwaltschaft, bei Bezirksgerichten dem mit den Verrichtungen der Staatsanwaltschaft betrauten Organ zur Einsicht zu übermitteln.