Absatz eins,Anträge auf Wiederaufnahme sind zu den Akten des abgeschlossenen Verfahrens zu nehmen.
BGBl. Nr. 264/1951
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 499neu
Paragraph 499, Wiederaufnahme.
- Absatz 2,Wird dem Antrage stattgegeben oder wird ein rechtskräftiges Urteil vom Obersten Gerichtshof aus Anlaß einer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes oder im Wege der außerordentlichen Wiederaufnahme des Verfahrens aufgehoben und die Erneuerung des Verfahrens in römisch eins. Instanz angeordnet, so ist die Strafsache in den Registern einschließlich des Vr-Registers neu einzutragen. Die Akten sind unter dem neuen Aktenzeichen fortzusetzen (Paragraph 384,).