Absatz eins,Zum Jv-Register sind zwei alphabetische Verzeichnisse zu führen:
- Ziffer einsein stets in Buchform zu führendes Sachverzeichnis nach GeoForm. Nr. 120; bei größeren Gerichten kann der Gerichtsvorsteher die Führung des Sachverzeichnisses in Form einer Kartei anordnen;
- Ziffer 2ein die Namen der Personen und Behörden ausweisendes Namenverzeichnis nach GeoForm. Nr. 121 oder in der Form einer Kartei. Das Namenverzeichnis ist bei kleinen Bezirksgerichten entbehrlich.