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BGBl. Nr. 264/1951

kundgemacht 20.12.1951 RIS↗
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1951× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) neu § 0↗RIS↗
§ 528neu
in Kraft ab 01.01.1953 · idF BGBl. Nr. 264/1951 § 528↗RIS↗

Paragraph 528,

  1. Absatz eins,Der Kalender dient auch zur Überwachung der Erledigung. Daher ist die Kalendereintragung nicht schon bei Vorlage des Aktes an den Richter abzustreichen, sondern erst, wenn der Akt der Geschäftsstelle erledigt zurückgestellt wird, und zwar, wenn eine Eintragung mehreren Fristen gilt, erst, wenn alle Vormerkungen erledigt sind.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsstelle hat nach Ablauf der im Paragraph 110, bestimmten Fristen den Richter auf ausständige Erledigungen aufmerksam zu machen.
  3. Absatz 3,Ist der Leiter der Geschäftsabteilung der Ansicht, daß er auch ohne Führung eines Kalenders sich für die rechtzeitige und vollzählige Vorlage der Akten verbürgen kann, so kann mit Zustimmung des Gerichtsvorstehers die Führung des Kalenders für bestimmte Arten von Tagsatzungen und Fristen entfallen. Statt dessen sind die Akten nach den Tagen, für die Ladungen ergangen sind oder an denen die Fristen endigen, in gesonderten Fächern oder Umschlägen zu verwahren.
  4. Absatz 4,Auch wenn für Tagsatzungen und Fristen kein Kalender geführt wird, ist die Geschäftsstelle für die Auffindbarkeit und rechtzeitige Vorlage der Akten stets voll verantwortlich.