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BGBl. Nr. 264/1951

kundgemacht 20.12.1951 RIS↗
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Kundmachung BGBl. Nr. 264/1951× zu Geo.×

Änderungen durch diese Kundmachung

Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) neu § 0↗RIS↗
§ 533neu
in Kraft 01.01.1953 – 31.12.2001 · idF BGBl. Nr. 264/1951 · danach: BGBl. II Nr. 496/2001 § 533↗RIS↗

Paragraph 533,

  1. Absatz eins,Bei Ablauf der vorgemerkten Frist hat die Geschäftsabteilung, falls ihr nicht schon früher die Löschung im Fristenvormerk aufgetragen wurde, die Erlassung des die Grundbuchsordnung herstellenden Beschlusses von Amts wegen zu veranlassen. Zu diesem Zwecke legt sie dem Richter einen Amtsvermerk nach dem VerfaStreitsForm. Anmerkung, jetzt: AußStrForm) Nr. 45 vor.
  2. Absatz 2,Die Geschäftsabteilung hat schon vor Ablauf der sechswöchigen Frist die Erlassung des Grundbuchsbeschlusses durch Vorlage eines Amtsvermerkes nach dem VerfaStreitsForm. Anmerkung, jetzt: AußStrForm) Nr. 44 zu veranlassen, wenn die Partei die zu verbüchernden Urkunden vorlegt oder die Anfertigung der erforderlichen Abschriften durch Beibringung der hiezu nötigen Gerichtskostenmarken bestellt, und die Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, soweit sie erforderlich ist, beigebracht wird.
  3. Absatz 3,Die Erlassung des die Grundbuchsordnung herstellenden Beschlusses liegt, wenn nicht ein anderes Gericht zuständig ist (Paragraph 178, AusstreitG.), dem Abhandlungsrichter ob.
  4. Absatz 4,Wenn im Laufe einer Verlassenschaftsabhandlung die Grundlagen für die Hinterlegung einer Urkunde zum Erwerbe einer nicht verbücherten Liegenschaft oder eines Bauwerkes in einer den Erfordernissen der Hinterlegung entsprechenden Form festgelegt werden (Paragraphen 436, 437, ABGB.), sind die Vorschriften der Paragraphen 532, 533, sinngemäß anzuwenden.