Absatz eins,Wenn eine Liegenschaft versteigert werden soll, die als Nebeneinlage haftet, hat der betreibende Gläubiger als urkundliche Bescheinigung (Paragraph 133, Absatz eins, EO.) Grundbuchsauszüge (Paragraph 133, Absatz 2, EO.) sowohl über die zu versteigernde Liegenschaft als auch über die Liegenschaft, die als Haupteinlage haftet, beizubringen. Bei der Haupteinlage genügt die Vorlage eines die simultan haftende Forderung betreffenden besonderen Grundbuchsauszuges (Paragraph 585,).
BGBl. Nr. 264/1951
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 560neu
Paragraph 560,
Grundbuchsauszüge im Versteigerungsverfahren.
- Absatz 2,Ist das Exekutionsgericht zugleich Grundbuchsbuchsgericht, so hat der Grundbuchsführer Anmerkung, jetzt: Fachdienst im Grundbuch) jedesmal, wenn ihm der Akt zur Eintragung einer auf das Versteigerungsverfahren bezüglichen Anmerkung zukommt, den im Akt erliegenden Grundbuchsauszug auf den letzten Stand zu ergänzen.
- Absatz 3,So oft für eine Verfügung des Exekutionsrichters die Kenntnis des Grundbuchsstandes von Wichtigkeit ist, hat er dafür zu sorgen, daß der ihm vorliegende Grundbuchsauszug bis in die letzte Zeit ergänzt wird. Zu diesem Zwecke ist, wenn das Grundbuch bei demselben Gericht geführt wird, der Grundbuchsauszug dem Grundbuchsführer Anmerkung, jetzt: Fachdienst im Grundbuch) in kurzem Wege zur Ergänzung mitzuteilen. Wird das Grundbuch an einem anderen Orte geführt, so ist das Grundbuchsgericht unter Bekanntgabe des Tages der Ausstellung oder der letzten Ergänzung des vorliegenden Grundbuchsauszuges zu ersuchen, die seither eingetretenen Änderungen im Grundbuchsstande bekanntzugeben. In beiden Fällen sind dem Exekutionsgericht aus den Grundbuchsakten auch Wohnort und Wohnung der neu eingetragenen Personen und ihrer Vertreter mitzuteilen.
- Absatz 4,Wenn eine unverbücherte Liegenschaft (oder ein Bauwerk im Sinne des Paragraph 435, ABGB.) zwangsweise versteigert (verkauft) werden soll, ist die Bestimmung des Absatz 3, bezüglich der hinterlegten Urkunden (Paragraph 465,) entsprechend anzuwenden.