Absatz eins,Der Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Das Vollstreckungsorgan) dem die Schätzung einer zu versteigernden Liegenschaft (Paragraph 140, EO.) oder die pfandweise Beschreibung einer nicht verbücherten Liegenschaft (Paragraphen 90, ff., 134 EO.) aufgetragen wurde, hat Ort und Zeit der Amtshandlung festzusetzen, die Ladung der Parteien (der Sachverständigen) zur Amtshandlung durch die Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters zu veranlassen und zur Schätzung die im Absatz 2, EO. genannten Behelfe beizuschaffen. Die Ladung ist womöglich mit der Zustellung der Exekutionsbewilligung zu verbinden.
BGBl. Nr. 264/1951
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 561neu
Paragraph 561,
Schätzung und pfandweise Beschreibung von Liegenschaften.
- Absatz 2,Handelt es sich um eine landwirtschaftliche Liegenschaft, so hat der mit der Schätzung betraute Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Das Vollstreckungsorgan) das nach dem Wohnsitz (Sitz) des Verpflichteten zuständige Finanzamt zu ersuchen, bekanntzugeben, ob gegen den Verpflichteten eine Finanzvollstreckung (Paragraph 567,) anhängig ist, und die betreffenden Pfändungsprotokolle dem Gericht zur Einsicht zu übersenden. Das Ersuchen an das Finanzamt ist tunlichst mit der Beschaffung der Kataster- und Steuerangaben (EForm. Nr. 205) zu verbinden. Er hat weiters durch Einsichtnahme in das Pfändungsregister festzustellen, ob gegen den Verpflichteten eine Verwaltungsvollstreckung (Paragraph 568,) läuft, und die Verwaltungsbehörde um die Übersendung des betreffenden Pfändungsprotokolles zu ersuchen. Bei der Schätzung hat der Vollstrecker Anmerkung, jetzt: Das Vollstreckungsorgan) sodann auf Grund der eingelangten Pfändungsprotokolle festzustellen, ob etwa Gegenstände, die als Zubehör in Betracht kommen, vom Finanzamt oder von der Verwaltungsbehörde gepfändet sind; er hat darüber im Schätzungsprotokoll zu berichten. Trifft dies zu, so hat das Gericht die Behörde, die die Gegenstände gepfändet hat, unter Anführung der für die Zubehöreigenschaft sprechenden Gründe zu ersuchen, binnen acht Tagen die Einstellung des verwaltungs- oder finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahrens oder die gegen die Zubehöreigenschaft sprechenden Gründe bekanntzugeben. Langt binnen der gestellten Frist keine Äußerung ein oder hält das Gericht trotz der ihm bekanntgegebenen Gegengründe die gepfändeten Gegenstände für Zubehör, so stellt es dies mit Beschluß fest. Der Beschluß ist der Behörde, die die Gegenstände gepfändet hat, mit dem Ersuchen zuzustellen, das finanz- oder verwaltungsbehördliche Vollstreckungsverfahren hinsichtlich des Zubehörs einzustellen und hievon das Exekutionsgericht zu verständigen.
- Absatz 3,Wenn einem Versteigerungsverfahren das Ergebnis einer früheren Schätzung zugrunde gelegt wird, ist die im Paragraph 142, Absatz 2, EO. vorgesehene Anmerkung auf dem bei der früheren Beschreibung des Zubehörs aufgenommenen Protokoll von der Geschäftsabteilung des Exekutionsrichters vorzunehmen. Das gleiche gilt für Anmerkungen, die nach Paragraphen 94, 102, Absatz 2 und 138 Absatz 2, EO. auf dem Protokoll über eine vorausgegangene pfandweise Beschreibung einer nicht verbücherten Liegenschaft vorzunehmen sind. Der Richter hat sich von der richtigen Ausführung dieser Anmerkungen zu überzeugen.