Absatz eins,Die Notwendigkeit der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ist stets schon vor ihrer Ladung strenge zu prüfen. Namentlich dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht ohne zwingenden Grund ihrem Dienste durch Ladungen vor Gericht entzogen werden; der Umstand allein, daß eine Strafanzeige von einem solchen Organ verfaßt worden ist, darf daher in der Regel nicht zum Anlaß genommen werden, dieses Organ als Zeugen vorzuladen.
BGBl. Nr. 264/1951
264. Verordnung: Teilweise Änderung und Neuverlautbarung der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.).
Verordnung des Bundesministeriums für Justiz vom 9. Mai 1951, womit die Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) teilweise geändert und neu verlautbart wird.
Änderungen durch diese Kundmachung
§ 591neu
Paragraph 591, Ladung von Zeugen und Sachverständigen.
- Absatz 2,In Ladungen von Zeugen und Sachverständigen, die im Zuge von Vorerhebungen vernommen werden sollen, ist von der Anführung des Namens des Verdächtigten zur tunlichsten Schonung seiner Ehre abzusehen, wenn gegen ihn nur entfernte Verdachtsmomente vorliegen und die Anführung des Namens nicht notwendig ist, um den Zeugen oder Sachverständigen über den Anlaß seiner Vernehmung zu unterrichten.